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Anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen stellt der Kieferorthopäde fest, ob eine Fehlstellung der Zähne (Zahn- und/oder Kieferfehlstellung) vorliegt, für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch gegen seine Krankenkasse hat. Hierzu stuft er den Befund in einen der fünf Behandlungsbedarfsgrade ein. Die Krankenkassen übernehmen Leistungszahlungen für Behandlungen der Schweregrade 3 bis 5. Die Behandlungskosten bei Grad 1 und 2 werden nicht von den Krankenkassen übernommen, da diese Behandlungen nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören und nur als Privatleistung erfolgen können. Grad 1 umfasst die leichten Zahnfehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein kann, jedoch nicht zu Lasten der Krankenkassen. Grad 2 umfasst Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, die zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Grad 3 umfasst ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen. Grad 4 umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen. Grad 5 umfasst extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich machen. Der Behandlungsbedarf kann sich prinzipiell aus elf Ursachengruppen ergeben. Abhängig vom jeweiligen Schweregrad erfolgt dann die Einstufung in die Grade 1 bis 5: Entwicklungsstörungen im Kopfbereich Zahnunterzahl (Hypodontie) Zahndurchbruchsstörung distale Bisslage (meist durch Rücklage des Unterkiefers) mesiale Bisslage (meist durch vorstehenden Unterkiefer, Progenie) offener Biss tiefer Biss Bukkalokklusion oder Lingualokklusion (Kreuzbiss im Seitenzahnbereich) Abweichung der Kieferbreiten (z. B. Kopfbiss) Kontaktpunktabweichungen (z. B. Engstand) Platzmangelsituation

Zahnversicherungsservice DZVS